Steuerliche Mitwirkungspflichten

Die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen sind eine wichtige Komponente der Steuerpflicht und umfassen die Verpflichtung des Steuerpflichtigen, dem Finanzamt bei der Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen zu helfen.

Auskunftspflicht

Auskunft geben: Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, auf Anfrage des Finanzamts Auskunft zu erteilen und Fragen zu beantworten, um sicherzustellen, dass seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt sind.

Vorlagepflicht

Belege vorlegen: Der Steuerpflichtige muss dem Finanzamt auf Anfrage Belege vorlegen, um seine Angaben in der Steuererklärung zu belegen. Dazu können beispielsweise Kontoauszüge, Rechnungen, Quittungen oder Verträge gehören.

Aufzeichnungspflicht

Steuerpflichtige haben verschiedene Aufzeichnungspflichten, um sicherzustellen, dass ihre steuerlichen Verpflichtungen erfüllt werden. Im Allgemeinen müssen sie alle Geschäftsvorfälle und finanziellen Transaktionen in ihren Büchern aufzeichnen (Buchführungspflicht) und aufbewahren.

Melde- und Erklärungspflicht

Steuererklärung abgeben: Neben der Abgabe einer Steuererklärung muss ein Steuerpflichtiger dem Finanzamt in vielen Fällen mitteilen, wenn sich seine für die Steuer massgeblichen Umstände ändern (zB Betriebseröffnungen oder Betriebsaufgabe), da dies Auswirkungen auf seine steuerlichen Verpflichtungen haben kann.

Auslandsbeziehungen

Erweiterte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei Auslandsbeziehungen beziehen sich in der Regel auf die Offenlegung von Informationen über Einkünfte oder Vermögenswerte, die im Ausland gehalten werden, um sicherzustellen, dass alle steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden.

Berichtigungspflicht

Steuererklärungen berichtigen: Wenn der Steuerpflichtige Fehler in seiner Steuererklärung entdeckt, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen und ggf. eine geänderte Steuererklärung zu übermitteln. Wer seiner Berichtigungspflicht nicht nachkommt, kann sich einer Steuerhinterziehung strafbar machen.