Auslandssachverhalt

Bei Sachverhalten mit Auslandsanknüpfung kommen dem Steuerpflichtigen erweiterte Mitwirkungspfliuchten zu. Der Steuerpflichtige hat dem Finanzamt grundsätzlich die nötigen Informationen aus dem Ausland und betreffend Auslandsachverhalt zu beschaffen. Die Sachaufklärungspflicht des Finanzamtes ist insoweit begrenzt.