Die Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren sind die gesetzlichen Verpflichtungen von Steuerpflichtigen, aktiv bei der Feststellung ihrer steuerlichen Verhältnisse und der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden mitzuwirken. Diese Pflichten sind in der Abgabenordnung (AO) und weiteren steuerlichen Regelungen verankert. Die wichtigsten Aspekte der Mitwirkungspflichten umfassen:
Allgemeine Mitwirkungspflichten
Allgemeine Mitwirkungspflichten treffen so gut wie alle Steuerpflichtigen. Diese lassen sich grob einteilen in:
- Erklärungspflichten: Steuerpflichtige sind verpflichtet, Steuererklärungen abzugeben, die vollständig und wahrheitsgemäß sind (§ 149 AO).
- Anzeigepflichten: Steuerliche Anzeigepflichten sind gesetzliche Verpflichtungen von Steuerpflichtigen, bestimmte steuerlich relevante Vorgänge und Sachverhalte unaufgefordert der Finanzbehörde mitzuteilen. Diese Pflichten dienen der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und vollständigen Besteuerung.
- Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten: Unternehmer und andere Steuerpflichtige, die bestimmte Einkünfte erzielen, müssen Bücher führen und Aufzeichnungen machen, aus denen die Besteuerungsgrundlagen ersichtlich sind (§§ 140–148 AO).
- Aufbewahrungspflichten: Steuerliche Aufbewahrungspflichten sind gesetzliche Verpflichtungen, bestimmte steuerlich relevante Dokumente und Unterlagen über einen festgelegten Zeitraum aufzubewahren. Diese Pflichten sind in verschiedenen Gesetzen, insbesondere in der Abgabenordnung (AO) und im Handelsgesetzbuch (HGB), geregelt und dienen der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Besteuerung und der Nachprüfbarkeit steuerlicher Sachverhalte.
- Auskunftspflichten: Auf Verlangen der Finanzbehörde müssen Steuerpflichtige Auskunft über alle steuerlich relevanten Tatsachen geben (§ 93 AO).
- Vorlage von Unterlagen: Steuerpflichtige müssen alle Unterlagen und Belege vorlegen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 97 AO).
- Berichtigungspflicht: Die steuerliche Berichtigungspflicht ist eine gesetzliche Verpflichtung von Steuerpflichtigen, unrichtige oder unvollständige Angaben in ihren Steuererklärungen nachträglich zu berichtigen. Diese Pflicht stellt sicher, dass die Besteuerungsgrundlagen korrekt und vollständig erfasst werden, und trägt zur Wahrung der Steuergerechtigkeit bei. Die steuerliche Berichtigungspflicht ist in § 153 Abgabenordnung (AO) verankert.
Besondere Mitwirkungspflichten
- Mitwirkung bei Außenprüfungen: Während einer Betriebsprüfung müssen Steuerpflichtige den Prüfern Zugang zu ihren Geschäftsräumen und Einsicht in ihre Bücher und Aufzeichnungen gewähren (§§ 193–203 AO).
- Elektronische Datenüberlassung: Die Finanzbehörde kann verlangen, dass steuerlich relevante Daten in elektronisch auswertbarer Form übermittelt werden (§ 147 Absatz 6 AO).
Erweiterte Mitwirkungspflichten im internationalen Kontext
- Dokumentationspflichten: Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeiten müssen umfangreiche Dokumentationen, insbesondere zu Verrechnungspreisen, erstellen und aufbewahren (§ 90 Absatz 3 AO).
- Mitteilungspflichten: Steuerpflichtige müssen bestimmte Sachverhalte, wie z.B. den Erwerb ausländischer Beteiligungen oder Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Gesellschaften, der Finanzbehörde mitteilen (§§ 138, 138a AO).
Zweck der Mitwirkungspflichten
Die Mitwirkungspflichten dienen dazu, das Besteuerungsverfahren effizient und korrekt durchzuführen. Sie sollen sicherstellen, dass die Finanzbehörden die erforderlichen Informationen erhalten, um die steuerlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen zutreffend beurteilen zu können. Dies ist insbesondere im Interesse der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung sowie zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen und Steuerverkürzungen.
Die genannten Pflichten und Sanktionen stellen sicher, dass Steuerpflichtige ihre steuerlichen Verpflichtungen erfüllen und das Steuerrecht in Deutschland ordnungsgemäß angewendet wird.
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